Krankenversicherung für ausländische Studenten in Deutschland
Stand: 6. September 2026 · Redaktion meinetarife24
Wer in Deutschland studieren will, braucht für die Immatrikulation einen Versicherungsnachweis. In der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung kostet das 2026 rund 143 bis 148 € im Monat. Kommst du aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, kannst du stattdessen deine heimische Versicherung anerkennen lassen. Kommst du von außerhalb, führt der Weg fast immer über eine deutsche Kasse.
- Basisbeitrag KVdS 2026
- 87,38 €
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
- 2,9 %
- Altersgrenze studentische Pflichtversicherung
- 30 Jahre
- Frist für den Befreiungsantrag
- 3 Monate
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Versicherungsnachweis schreibt dich keine deutsche Hochschule ein. Das ist der erste Punkt, den du vor der Anreise klären solltest.
- In der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlst du 2026 rund 143 bis 148 € im Monat, je nach Krankenkasse und Pflegeversicherungssatz.
- Kommst du aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, lässt du deine heimische Versicherung bei einer deutschen Kasse anerkennen. Die EHIC allein reicht der Hochschule nicht.
- Die studentische Pflichtversicherung endet spätestens mit dem 30. Geburtstag (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V). Danach wird es deutlich teurer.
- Wenn du dich von der gesetzlichen Versicherung befreien lässt, ist das endgültig. Der Gesetzestext sagt: die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Ohne Versicherungsnachweis keine Immatrikulation
Vor der Einschreibung musst du der Hochschule deinen Versicherungsstatus nachweisen. Das steht in § 199a Absatz 2 SGB V. Fehlt der Nachweis, ist die Sache eindeutig: Nach § 254 Satz 3 SGB V verweigert die Hochschule die Einschreibung. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Teilnahme der Hochschulen am elektronischen Meldeverfahren verpflichtend. Du meldest dich also bei einer deutschen Krankenkasse, und die Kasse übermittelt die Meldung direkt.
Wichtig ist die Reihenfolge. Viele internationale Studierende kümmern sich erst nach der Ankunft um die Versicherung und stehen dann unter Zeitdruck, weil die Einschreibefrist läuft. Nimm mit einer Kasse Kontakt auf, sobald du die Zulassung hast. Das kostet nichts und spart dir später Wochen.
Die studentische Versicherungspflicht steht in § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V. Sie gilt für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, und zwar unabhängig davon, ob du deinen Wohnsitz in Deutschland hast.
Du kommst aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Wenn du in deinem Heimatland gesetzlich versichert bist, kannst du diese Versicherung in Deutschland anerkennen lassen. Du gehst mit deiner Europäischen Krankenversicherungskarte zu einer deutschen Krankenkasse und lässt dich dort von der Versicherungspflicht befreien. Die Kasse meldet der Hochschule, dass dein Schutz ausreicht.
An diese Lösung ist eine Bedingung geknüpft, die viele übersehen. Dein gewöhnlicher Aufenthalt muss im Heimatland bleiben. Wer in den Semesterferien zurückfährt und dort weiterhin ein Zimmer im Elternhaus hat, erfüllt das auch bei einem mehrjährigen Studium. Wer seinen Lebensmittelpunkt vollständig nach Deutschland verlegt, in der Regel nicht mehr.
Inhaltlich deckt die EHIC die Sachleistungen ab, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden. Das ist weniger als eine vollwertige deutsche Versicherung. Wer länger bleibt, sollte deshalb durchrechnen, ob die Anerkennung der Heimatversicherung wirklich die bessere Lösung ist.
Du kommst aus einem Land außerhalb der EU
Für Studierende aus Drittstaaten ist die studentische gesetzliche Krankenversicherung der übliche Weg. Sie ist an den Studierendenstatus gebunden und deshalb bis 30 vergleichsweise günstig. Für das Visum und für die Aufenthaltserlaubnis verlangen die Behörden ebenfalls einen Nachweis, dass du versichert bist.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Versicherung aus dem Visumantrag. Der Krankenversicherungsschutz, den das Aufenthaltsgesetz für die Einreise verlangt, und die anderweitige Absicherung im Sinne des SGB V sind rechtlich nicht dasselbe. Eine private Police, die auf einen vorübergehenden Aufenthalt zugeschnitten ist, reicht für eine Befreiung von der Versicherungspflicht deshalb in aller Regel nicht. Plane also nicht damit, dass die Reisepolice aus dem Visumverfahren dein Studium abdeckt.
Sozialversicherungsabkommen, auch mit der Türkei
Deutschland hat mit mehreren Staaten außerhalb der EU Abkommen, die den Versicherungsschutz von Studierenden erfassen. Dazu gehören Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei. Für türkische Studierende ist die Anspruchsbescheinigung A/T 11 vorgesehen.
Besteht aufgrund eines solchen Abkommens ein Anspruch auf Sachleistungen, greift die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V nicht. Das kann dir den Studentenbeitrag sparen. Wie der Ablauf gegenüber deiner Hochschule genau aussieht, klärst du vorab mit einer deutschen Krankenkasse und hältst die Bescheinigung bereit. Verlass dich dabei nicht auf Erfahrungsberichte anderer Studierender, weil die Abkommen sich im Detail unterscheiden.
Sprachkurs oder Studienkolleg: Status vorher klären
Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder an einem Studienkolleg teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlich Studierenden. Eine Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung entsteht dadurch nicht. Das gilt auch dann, wenn die Hochschule eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung 0. Fachsemester ausstellt.
Für diese Zeit brauchst du eine eigene Absicherung, in der Praxis meist eine private Incoming- oder Reisekrankenversicherung. Kläre das vor der Anreise, denn ohne Versicherungsschutz anzukommen ist in Deutschland keine Option.
Eine gute Nachricht gibt es trotzdem. Ein studienvorbereitender Sprachkurs und ein Studienkolleg mit bestandener Feststellungsprüfung werden später als Verlängerungstatbestand für die Altersgrenze von 30 Jahren anerkannt.
Was die studentische Krankenversicherung 2026 kostet
Der Beitrag wird nicht nach deinem Einkommen berechnet, sondern nach dem BAföG-Bedarfssatz von 855 € im Monat. Darauf werden 10,22 Prozent erhoben, also 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Daraus ergibt sich der bundeseinheitliche Basisbeitrag.
| Bestandteil | Berechnung | Monat |
|---|---|---|
| Basisbeitrag Krankenversicherung | 855 € × 10,22 % | 87,38 € |
| Zusatzbeitrag der Kasse | 855 € × 2,9 % (Durchschnitt) | rund 24,80 € |
| Pflegeversicherung unter 23 oder mit Kind | 855 € × 3,6 % | 30,78 € |
| Pflegeversicherung ab 23 ohne Kind | 855 € × 4,2 % | 35,91 € |
| Summe | je nach Kasse und Pflegesatz | rund 143 bis 148 € |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Rechengrößen 2026, und Bundesgesundheitsministerium zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich von Kasse zu Kasse, ein Vergleich lohnt sich deshalb.
Wenn du BAföG beziehst, kommt ein Zuschlag dazu. Nach § 13a BAföG sind das 102 € für die Kranken- und 35 € für die Pflegeversicherung, zusammen 137 € im Monat. Liegst du über der Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, gilt Absatz 2 mit 185 € und 48 €, also 233 € im Monat.
Einen ausführlichen Vergleich der gesetzlichen Kassen findest du in unserer Übersicht zur gesetzlichen Krankenkasse im Vergleich. Wie der Abschluss praktisch abläuft, steht in der Anleitung zur studentischen Krankenversicherung.
Über 30: was sich ändert
Die studentische Pflichtversicherung gilt längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach bist du nur noch versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. Das Gesetz nennt als Beispiel den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg.
Trifft keiner dieser Gründe zu, wechselst du in die freiwillige gesetzliche Versicherung. Dort wird 2026 mindestens ein Einkommen von 1.318,33 € im Monat angesetzt, auch wenn du weniger verdienst. Auf dieser Grundlage liegt der Krankenversicherungsbeitrag bei 184,57 €, die Pflegeversicherung bei 47,46 € mit Kind und bei 55,37 € ohne Kind. Dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Kasse. In der Summe landest du je nach Kasse ungefähr zwischen 270 und 290 € im Monat, also etwa beim Doppelten des Studententarifs.
Das ist für viele der Moment, in dem sich ein privater Tarif rechnen könnte. Belastbare Zahlen dazu sind allerdings schwer zu bekommen, weil private Beiträge individuell nach Alter, Gesundheitsprüfung und Selbstbeteiligung kalkuliert werden. Finanztip nennt für private Vollversicherungen im Studium eine Spanne von etwa 150 bis 500 € im Monat. Die sehr niedrigen Einstiegsbeiträge, die man in Werbung liest, setzen meist eine hohe Selbstbeteiligung voraus.
Gesetzlich oder privat? Die Frist ist endgültig
Wer sich für einen privaten Tarif entscheidet, muss sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse zu stellen. So steht es in § 8 Absatz 2 SGB V.
Der entscheidende Satz kommt danach: die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wirkt, solange der für sie maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht. Für dein laufendes Studium ist die Entscheidung damit endgültig.
Eine Einschränkung gehört dazu, weil sie oft falsch wiedergegeben wird. Die Befreiung als Student verbaut dir nicht den späteren Weg zurück. Nimmst du nach dem Abschluss eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, steht die alte Befreiung der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht entgegen.
Ein zweiter Punkt wird gern übersehen. Vor Abschluss eines privaten Vertrags steht eine Gesundheitsprüfung. Wer dort Vorerkrankungen nicht wahrheitsgemäß angibt, riskiert nach § 19 VVG erhebliche Folgen: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, kündigen, den Vertrag rückwirkend anpassen oder den betreffenden Bereich vom Schutz ausnehmen.
Zum Leistungsunterschied gibt es belastbare Forschung. Eine Feldstudie des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung gemeinsam mit der Cornell University bei 991 Praxen ergab eine durchschnittliche Wartezeit von 25 Tagen für gesetzlich und 12 Tagen für privat Versicherte. Der Unterschied ist real, aber kleiner als das oft behauptete Bild vom Termin am nächsten Tag.
Arbeiten neben dem Studium
Das sogenannte Werkstudentenprivileg steht in § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V. Es gilt für Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Praktisch heißt das: Solange das Studium im Vordergrund steht, in der Vorlesungszeit also in der Regel bis zu 20 Stunden pro Woche, bleibst du beitragsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Wenn du aus einem Nicht-EU-Land kommst, gilt zusätzlich eine aufenthaltsrechtliche Grenze. Nach § 16b Absatz 3 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungen von insgesamt bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr. Ein Tag mit höchstens vier Stunden zählt dabei als halber Tag. Studentische Hilfskrafttätigkeiten an der Hochschule fallen nicht unter dieses Konto.
Die beiden Grenzen sind rechtlich unabhängig voneinander. Die eine hängt am Aufenthaltstitel, die andere am Versicherungsstatus, und sie decken sich nicht automatisch. Überschreitest du die sozialversicherungsrechtliche Grenze, entfällt die günstige studentische Versicherung und es beginnt die reguläre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die von den Kassen einheitlich angewandte Faustregel lautet 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit und höchstens 26 Wochen im Jahr. Lass dir deinen konkreten Fall trotzdem von deiner Kasse bestätigen.
Ein Hinweis zum häufig genannten Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V: Der Wortlaut der Norm nennt Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Absatz 3a versicherungsfrei sind, sowie Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind. Das Werkstudentenprivileg nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 steht dort nicht. Ob dir ein Zuschuss zusteht, solltest du deshalb vorab mit Arbeitgeber und Krankenkasse klären, statt fest damit zu planen.
Nach dem Studium
Nach § 190 Absatz 9 SGB V endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters, für das du dich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hast. Für internationale Studierende gilt eine zusätzliche Regel: Gibst du deinen Wohnsitz in Deutschland schon vorher auf, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf dieses Tages.
Arbeitest du danach angestellt und liegt dein Bruttogehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €, bist du automatisch wieder gesetzlich pflichtversichert. Liegst du darüber, kannst du zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen.
Wirst du gar nicht aktiv, greift meist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V. Deine Mitgliedschaft läuft dann als freiwillige Versicherung weiter, sofern du nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Kasse den Austritt erklärst und eine andere Absicherung nachweist. Du bist damit zwar versichert, es können aber Beiträge auflaufen, mit denen du nicht gerechnet hast. Kläre deinen Status deshalb schon im Semester der Exmatrikulation.
Wenn du in dieser Phase eine Finanzierung brauchst, findest du die Besonderheiten für internationale Antragsteller in unserem Ratgeber zum Kredit für Ausländer in Deutschland und speziell für Studierende ohne festes Einkommen im Ratgeber zum Studentenkredit.
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Häufige Fragen
Brauche ich als ausländischer Student eine deutsche Krankenversicherung?
Vor der Einschreibung musst du der Hochschule deinen Versicherungsstatus nachweisen (§ 199a Absatz 2 SGB V). Fehlt der Nachweis, verweigert die Hochschule die Einschreibung; das steht so in § 254 Satz 3 SGB V. Seit dem 1. Januar 2022 läuft die Meldung verpflichtend elektronisch über eine deutsche Krankenkasse, ein Papierbogen genügt also nicht mehr.
Was kostet die studentische Krankenversicherung 2026 im Monat?
Der Basisbeitrag liegt bei 87,38 € im Monat. Dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse, im Durchschnitt 2,9 Prozent oder rund 24,80 €, sowie die Pflegeversicherung mit 30,78 € oder 35,91 €, je nach Alter und Kindern. Zusammen zahlst du ungefähr 143 bis 148 € pro Monat. Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.
Reicht meine europäische Krankenversicherungskarte für das Studium?
Die EHIC weist deinen Anspruch nach, deckt aber nur Sachleistungen ab, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden. Für die Einschreibung brauchst du zusätzlich die elektronische Meldung einer deutschen Krankenkasse. Voraussetzung ist außerdem, dass dein gewöhnlicher Aufenthalt im Heimatland bleibt, du also etwa in den Semesterferien dorthin zurückkehrst.
Ich komme aus der Türkei. Gilt für mich etwas Besonderes?
Deutschland hat mit mehreren Staaten außerhalb der EU Sozialversicherungsabkommen, darunter die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Tunesien. Für die Türkei ist die Anspruchsbescheinigung A/T 11 vorgesehen. Besteht dadurch ein Sachleistungsanspruch, greift die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V nicht. Sprich den Ablauf vorab mit einer deutschen Krankenkasse durch und halte die Bescheinigung bereit.
Reicht meine Reisekrankenversicherung aus dem Visumantrag?
Nein. Der Krankenversicherungsschutz, den das Aufenthaltsgesetz für die Einreise verlangt, und die anderweitige Absicherung im Sinne des SGB V sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Eine private Police, die auf einen vorübergehenden Aufenthalt zugeschnitten ist, genügt für eine Befreiung von der Versicherungspflicht deshalb in der Regel nicht.
Bin ich als Sprachkurs- oder Studienkolleg-Teilnehmer studentisch versichert?
Nein. Studienbewerber in studienvorbereitenden Sprachkursen oder im Studienkolleg zählen nicht zu den ordentlich Studierenden, auch wenn die Hochschule eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung 0. Fachsemester ausstellt. Eine Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung entsteht dadurch nicht. Für diese Zeit brauchst du eine eigene, meist private Absicherung.
Gilt die Altersgrenze von 30 Jahren auch für internationale Studierende?
Ja, die Grenze gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V endet die studentische Versicherungspflicht spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Ein vorheriger studienvorbereitender Sprachkurs oder ein Studienkolleg mit bestandener Feststellungsprüfung wird allerdings als Verlängerungstatbestand anerkannt.
Kann ich die Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse rückgängig machen?
Den Antrag musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen, und § 8 Absatz 2 SGB V sagt klar: die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wirkt, solange der maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht. Nimmst du nach dem Abschluss eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, steht die alte Befreiung der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht entgegen.
Wie viel darf ich als Nicht-EU-Studierender neben dem Studium arbeiten?
Nach § 16b Absatz 3 AufenthG erlaubt die Aufenthaltserlaubnis Beschäftigungen von insgesamt bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr. Ein Tag mit höchstens vier Stunden zählt als halber Tag. Davon getrennt steht die sozialversicherungsrechtliche Grenze des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V. Die beiden Grenzen sind unabhängig voneinander, prüfe deshalb beide.
Was passiert mit meiner Versicherung nach der Exmatrikulation?
Nach § 190 Absatz 9 SGB V endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters, für das du zuletzt eingeschrieben warst. Gibst du deinen Wohnsitz in Deutschland vorher auf, endet sie mit diesem Tag. Danach greift meist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft, sofern du nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Kasse den Austritt erklärst.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, Versicherungspflicht der Studierenden
- § 199a Absatz 2 und § 254 SGB V, Nachweis des Versicherungsstatus vor der Einschreibung
- § 190 Absatz 9 SGB V, Ende der Mitgliedschaft
- § 16b Absatz 3 AufenthG, Beschäftigung während des Studiums
- § 8 Absatz 2 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, Werkstudentenprivileg
- § 188 Absatz 4 SGB V, obligatorische Anschlussversicherung
- § 13a BAföG, Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
- § 19 VVG, Anzeigepflicht bei Vertragsschluss
- GKV-Spitzenverband, Rechengrößen 2026
- Bundesministerium für Gesundheit, Beitragssätze 2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen 2026
- RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und Cornell University, Feldstudie zu Facharztwartezeiten
- DAAD, Krankenversicherung für internationale Studierende
- GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Fassung vom 23. Dezember 2025
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Studierende und Praktikanten
Stand der Daten und Rechtsgrundlagen: 6. September 2026 · Redaktion meinetarife24. Dieser Text ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Bei Fragen zu deinem konkreten Fall wende dich an deine Krankenkasse, an das International Office deiner Hochschule oder an die Verbraucherzentrale.